Krankenversicherung
Alle Leistungen der Krankenkasse zur häuslichen Krankenpflege müssen vor ihrer Inanspruchnahme durch einen Arzt verordnet werden und zur Genehmigung spätestens am 3. Tag nach der Verordnung bei der Krankenkasse eingereicht werden.
Folgende Leistungen häuslicher Krankenpflege kann Ihre Krankenkasse bewilligen:
1. Häusliche Krankenpflege
Voraussetzung:
- Verkürzung, Vermeidung einer stationären Pflege im Krankenhaus
- zur Sicherung der ambulanten ärztlichen Behandlung
Verordnung:
- vom Arzt oder
- vom Krankenhaus
- zunächst für 14 Tage, erneute Verordnung, wenn erforderlich
Abrechnung:
- direkt zwischen Krankenkasse und ambulantem Pflegedienst
- ausschließlich als Sachleistung*
* Eine Sachleistung bedeutet, dass die Krankenkasse nur dann bezahlt, wenn Sie einen ambulanten Pflegedienst beauftragen. Es ist nicht möglich, dass die Pflege durch einen Familienangehörigen übernommen wird und die Krankenkasse diese Leistung dem Pflegebedürftigen oder dem pflegenden Angehörigen direkt bezahlt.
Zuzahlung:
- 10€ pro Verordnung und
- 10% der Kosten der Leistung,
- die Zuzahlung ist auf 28 Tage pro Kalenderjahr begrenzt.
Dauer: über die erforderliche Dauer entscheidet der behandelnde Arzt
2. Anleitung von Angehörigen in der häuslichen Krankenpflege
Voraussetzung:
- ein Angehöriger möchte die Betreuung der Erkrankten zu Hauseübernehmen und soll durch einen Pflegedienst angeleitet werdenz.B. Blutzucker messen, Insulin spritzen
Dauer: bis zu 10 Anleitungen
Verordnung: vom Hausarzt
Abrechnung: direkt zwischen Krankenkasse und ambulantem Pflegedienst
Zuzahlung:
- 10€ pro Verordnung und
- 10% der Kosten der Leistung,
- die Zuzahlung ist auf 28 Tage pro Kalenderjahr begrenzt.
3. Heilmittel:
Art: medizinische Dienstleistungen, z.B. Ergotherapie, Massagen, usw.
Verordnung: durch den Haus- oder Facharzt
Zuzahlung: 10% der entstehenden Kosten, zusätzlich10€ pro Rezept
4. Hilfsmittel:
Art: sächliche medizinische Leistungen, z.B. Rollstuhl, Prothesen, Brillen
Verordnung: durch Haus- oder Facharzt
Zuzahlung:
- bei sächlichen medizinischen Leistungen 10% pro Hilfsmittel, mindestens 5€, höchstens 10€
- bei zum Verbrauch bestimmte Hilfsmitteln 10€ pro Monat






